Obliegenheitsverletzung

Verletzt der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder ein Dritter, dessen Verhalten dem Versicherungsnehmer zugerechnet wird eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag, kann dies verschiedene Rechtsfolgen haben.

Für einen Teil der Obliegenheiten ergeben sich die Rechtsfolgen direkt aus dem Gesetz. So legt § 19 VVG die wesentlichen Rechtsfolgen für die Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten fest und differenziert dabei nach dem Maßstab des Verschuldens (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit, Schuldlosigkeit). § 28 VVG regelt die Sanktionen für vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.

Im Hinblick auf die Leistungspflicht des Versicherers gilt dabei grundsätzlich:

  • Bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer leistungsfrei.
  • Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die Versicherung berechtigt, ihre Leistung im Verhältnis zum Verschulden des Versicherungsnehmers zu kürzen (sog. Quotelung).
  • Einfach fahrlässige Verletzungen der Obliegenheit führt nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Bei älteren Versicherungsverträgen kann, je nach Fallkonstellation, auch Abweichendes gelten (siehe Artikel "Das neue VVG"). Wichtig ist der Hinweis, dass nach der Reform des VVG im Jahre 2008 wegen der gravierenden Änderungen im Recht der Obliegenheitsverletzung manche vertraglich vereinbarten Obliegenheiten bei ihrere Verletzung sanktionsfrei bleiben, wenn die Verträge nicht angepasst wurden (siehe Artikel "Unwirksamkeit vereinbarter Rechtsfolgen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten").

Neben der (teilweisen) Leistungsfreiheit kann auch die Vertragsbeendigung durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung Folge einer Obliegenheitsverletzung sein. Nicht jede Obliegenheitsverletzung rechtfertigt allerdings die von der Versicherung behaupteten Rechtsfolgen. Gerade wegen der dabei relevanten Fragen nach der wirksamen Belehrung durch den Versicherer, der Verteilung der Beweislast und der Wahl der rechtmäßigen Sanktion sollten Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt als Fachanwalt für Versicherungsrecht beraten und vertreten lassen.

Kanzlei für Versicherungsrecht.